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Auftragsverarbeitungsvertrag: Cordela, oh Cordela - komm zeig mir Deine TOM

Veröffentlicht am 29 Mai 2018 in Datenschutz

Aktuell haben „Verträge zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung im Sinne von Artikel 28 DSGVO)“ auch bei Tierärzten Hochkonjunktur.

Die sind immer dann sinnvoll, wenn damit als Hauptzweck zwischen den zwei Vertragsparteien die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geregelt werden soll.

Ob solch ein komplexes Vertragskonstrukt zwischen Tierarztpraxis und Reinigungsfirma - wie in einem Artikel in der Juni-Ausgabe einer tierärztlichen Fachzeitschrift empfohlen - Sinn macht, um die neugierigen Blicke der Reinigungskraft datenschutzrechtlich legitimiert zu bekommen, schauen wir uns hier mal an.

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Und weshalb Sie auch mit Labors und Überweisungskliniken keine Auftragsverarbeitungsverträge für die Weitergabe von Daten verwenden sollten, erfahren Sie demnächst mal hier.

Sollten Sie es allerdings bereits vorher erfahren wollen, dann rufen Sie mich einfach unter der Telefonnummer 06245-9945572 an oder schreiben mir eine E-Mail an ralf.fix@vetberatung.de. Und ja: Sie können beide Kontaktvarianten ohne explizite Einwilligung von mir nutzen. Falls ich am Telefon nachfrage, einfach folgendes Codewort nennen: "Art. 6 Abs. 1 Buchst. b - Stichwort: Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen." ;-)

Datenschutz kann auch einfach sein...